Reine Arbeitskraft verkauft oder vermittelt wird und kein Gewerk vorliegt
Bietet ein Anbieter nur seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit an, was dadurch gekennzeichnet ist, dass er eine einfache Tätigkeit ausführt, die auch von internen Mitarbeitern eines Abnehmers geleistet werden kann und neben ihm auch geleistet wird, liegt keine Selbständigkeit vor und es müssen Sozialbeiträge durch beide gezahlt werden.
Der Verkauf reiner Arbeitskraft liegt insbesondere dann vor, wenn die real ausgeübte Tätigkeit durch Anlernen in wenigen Wochen erlernt werden kann. Ferner liegt ist in jedem Fall vor, wenn sich der Leistungserbringer intern an Methoden oder Maschinen einarbeiten muss.
Der Sselbständige Leistungserbringer liefert entweder Wissen oder Produkte:
a) Wissen wird bei akademisch gebildeten Personen angenommen, die Pläne, Konzepte und Methoden definieren und installieren.
b) Produkte sind selbständig, also allein oder mit eigenen Angestellten in eigenen Räumen erzeugte Geräte, Zeichnungen und Komponenten.
Bei gemischten Tätigkeiten liegt eine selbständige Tätigkeit nur dann vor, wenn der Anteil des Denkens und Planens grösser ist, als der Teil der Umsetzung - oder wenn die Umsetzung nicht in den Räumen oder Arbeitsmitteln des Abnehmers erfolgt.
Damit können Personaldienstleister KEINE Personen mehr in Firmen einstellen und diese als Gewerk abrechnen, sondern können dies nur im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung. Für die braucht es harte Regelungen und Steuern, um das einzudämmen.
Weiters können Personaldienstleister KEINE angeblichen Selbständigen mehr beschäftigen und diese an Kunden weiterschicken. Selbständige müssen auf eigene Rechnung und eigenem Namen beim Kunden agieren. Der Dienstleister stellt dem Kunden- und bekommt vom Selbständigen keine Rechnung, sondern kassiert nur eine Vermittlungsprämie.

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Kai commented
Nochmal etwas klarer:
Entweder, ein Dienstleister liefert komplett bei sich gefertigte Motorenteile an Mercedes (um mal auf das wohl bekannteste Beispiel) abzuheben, oder sie liefern Arbeiter. Im ersten Fall brauchen sie eine Fabrik - im zweiten eine Lizenz für Arbeitnehmerüberlassung.
Für die reine Vermittlung von Arbeitskraft bei angeblichen Selbständigen kann damit keine Rechnung geschrieben werden, womit die Verschleierungsfunktion der Vermittler wegfällt.
Auch der Selbständige selber kann dann keine Rechnung mehr an den Dienstleister stellen, womit die ganzen dubiosen Zeitverträge wegfallen, sondern muss seine Leistungen direkt beim Kunden abrechnen. Und dann ist er in den Räumen seines Projektgebers tätig, was momentan geschickt getrickst wird, weil er da wo er dich Rechnung hinschickt, nie auftaucht.
Damit wird der Selbständige in der Folge sich hüten, überwiegend beim Kunden zu sitzen, wenn er keine Beratung macht.
Damit fallen die gefälschten Selbständigenstellen wegen, wo die Kunden schon von vorn herein eine 100% vorort-Tätgikeit verlangen und es bleiben echte Selbständige übrig.
Des Weiteren braucht es eine Erfassung der Personen, die länger, als 1 Tag auf dem Werksgelände tätig werden, die man dann prüfen kann. Entweder sind das dann richtige Firmen, die ihre Angestellten geschickt haben, oder es ist ein DL der ANÜ- gesendet hat, oder es ist ein Selbständiger, der einen Auftrag vorweisen können muss.
Ohne Auftrag - keine Arbeit. Also auch keine Probearbeit oder verstecktes Beginnen auf Verdacht in der Angebotsphase mit späterer Definition des Rechtsverhältnisses.
Im Zweifel erlässt der Zoll einen Bussgeldbescheid gegen die Beteiligten.