Selbstständig, wenn keine Verpflichtung zur (höchst)persönlichen Leistungserbringung
In einigen Ländern, z.B. Polen und Bulgarien, führt das vertragliche Recht, eine Leistung durch Dritte erbringen zu lassen, automatisch zur Einordnung als selbstständig. In Deutschland handelt es sich nur um ein Indiz für eine Selbstständigkeit.
Umgekehrt wird aber die die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Erbringung als starkes Indiz für eine abhängige Beschäftigung gesehen.
Insbesondere bei der Beauftragung von Experten und anderen Wissensarbeitern wird vom Auftraggeber die persönliche Leistungserbringung aber verlangt, weil der Auftraggeber den Auftrag nur wegen der Person des Auftragnehmers erteilt, z.B. weil nur diesem ganz spezielle Fähigkeiten und Fertigkeiten zugetraut werden. Man denke nur an einen Vortragsredner.

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Anonymous commented
Dieses Kriterium kommt nicht in Frage für z.B. Künstler, Schauspieler, Berater, evtl. Architekten, Rechtsanwälte usw. die als Selbstständige Werkverträge bzw. Projekte bearbeiten.