Selbstständig (nur), wenn berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden
In der Tat ist dies ein für Selbstständige selbstverständliches Recht. Einen Ausschluss kann es in der Praxis dadurch geben, dass die Tätigkeit so zeitintensiv ist, dass eine Tätigkeit für Dritte de facto nicht möglich ist oder wenn der Informationsabfluss an Wettbewerber befürchtet wird.
Auch abhängig Beschäftigte können parallel mehrere Arbeitsverhältnisse haben, was mehr und mehr der Realität des deutschen Arbeitsmarktes entspricht. Von dem Kriterium geht also geringe Unterscheidungskraft aus.

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Kai commented
Das ist in der Tat kein Kriterium, weil die Projektgeber GENAU DAS ausdrücklich in die Verträge schreiben. Praktisch muss man aber 100% in einem Projekt arbeiten. Niemand toleriert da Teilzeit.