Selbstständig (bzw. nicht scheinselbstständig), wenn Plicht zur monatlichen Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt
Diese Idee stammt aus dem Entwurf eines Positionspapier des DBITS-Verbandes:
"Ab einem bestimmten Steueraufkommen, etwa wenn die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung vorliegt, besteht keine Pflicht zur Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung."

-
Kai commented
Kein Kriterium!
Ich schreibe Rechnungen in Höhe der UST-Grenze. Die ist leicht zu überwinden.
Es muss an Inhalten festgemacht werden und nicht an Formalien!
-
Bernd commented
Gute Idee, die all denjenigen hilft, die viel Umsatz erzielen und dennoch z.B. weil sie nur wenige Kunden haben, unter die Scheinselbständigkeit fallen. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist zudem keine besondere administrative Hürde, habe ich selber gemacht und in einer halben Stunde erledigt (Elster). Jede gute Buchhaltungssoftware hilft dabei.
Für alle anderen Selbständigen finden sich weiter Positivkriterien. -
Anonymous commented
Dieses Kriterium betrifft nur einen kleinenTeil der Spitze der Selbstständigen.
Viele Freie Berufe sind aber von der UmsatzSteuer befreit. Und andere erklären ihre USt. nur jährlich. -
Christian commented
Bisher wurde die Selbständigkeit seitens der Finanzämter doch so gut wie nie angezweifelt.Die DRV hat die Einschätzung durch das Finanzamt allerdings auch nie ihn ihrer Prüfung beeinflusst.Man konnte also ,steuerrechtlich, selbsständig sein und in einem bestimmten Projekt trotzdem als scheinselbständig beurteilt werden.Daran würde sich dann auch nichts ändern
-
Dr. Daniela Eckert commented
Honorarärzte können keine Umsatzsteuer zahlen, sind aber auch selbständig.
-
Anne Wolf commented
schließe mich Joachim Melzer voll und ganz an.
-
Raphaela Kroczek commented
Hier geht es doch eigentlich um die Abgrenzung zwischen Kleinunternehmertum und denjenigen, die Umsatzsteuer abführen. Ob das Kriterium die montaliche Einreichung sein sollte, wage ich zu bezwifeln, denn schlißelich kann ich auch beantragen nur quartalsweise abzugeben.
Die Häufigkeit der Umsatzsteuervoranmeldung ist daher eher schwammig, allerdings die Höhe und die Dauer des Kleinunternehmertums schon eher. Hier beurteilt auch das Finanzamt, ob sich das Einzelunternehmen weiterentwickelt und trägt. -
Karl Ewald commented
@Anonym: erstmal hast du den Ansatz glaub ich nicht verstanden. Wie schon bei zig anderen vorgeschlagenen Kriterien angemerkt, handelt es sich im wesentlichen um ODER Bedingungen für eine Selbständigkeit, von denen auf den jeweiligen Fall nur eines oder wenige zutreffen brauchen, um eine Selbständigkeit nachzuweisen.
Die Grenze für Kleinunternehmer ist 17500 EUR Bruttoumsatz im Vorjahr. Ob sich davon nach Betriebskosten, Rücklage für auftragslose Zeiten, Altersvorsorge und Absicherung noch vernünftig leben lässt, mag jeder anhand seines Businessplans selbst ermitteln. Wer umsatzsteuerpflichtige Kunden hat, benachteiligt sich außerdem auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nur selbst, wenn er die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Ja, die Grenze für die monatliche Abgabe ist ein Stück höher. -
Anonymous commented
EINEN GANZ SCHLECHTE IDEE!
Es liegt in der freien Entscheidung eines Selbstsändigen und von der Umsatzhöhe, ob er sich zur Umsatzsteuer entscheidet oder als umsatzsteuerfreier arbeitet.
Umsatzsteuer kann und ist also kein Kriterium für eine Selbstsändigkeit. -
Joachim Melzer commented
Hier werden Dinge miteinander in Verbindung gebracht, die nicht miteinander zu tun haben.
Geht es hier um die Frage der Abgrenzung zur Scheinselbständigkeit oder darum, eine bestimmte Klientel von einer möglichen Verpflichtung zur Einzahlung in die ges. Rentenversicherung auszunehmen?
Schon allein die Bewertung funktioniert nicht: was ist mit Unternehmern, die u.a. umsatzsteuerfreie Leistungen anbieten, oder Leistungen zum verminderten Umsatzsteuersatz?! Gut, die DBITS-Klientel fällt da wohl eher nicht drunter.
Meiner Meinung nach ist das kein brauchbares Argument zur Abgrenzung von Scheinselbständigkeit.