Selbstständig (nur), wenn keine Verpflichtung zur Annahme von Aufträgen
In Großbritannien ist eines von vier verwendeten Test-Kriterien für (Schein-)Selbstständigkeit das der "Mututality of Obligations", also der Gegenseitigkeit von Verpflichtungen. Wenn solche gegenseitigen Verpflichtungen nicht vorliegen, also weder der Auftragnehmer noch der Auftraggeber verpflichtet sind, einen Auftrag anzubieten bzw. anzunehmen, liegt demnach eine Selbstständigkeit vor.

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Kai commented
Das ist mir zu weich, weil sich eine Verpflichtung oft de facto ergibt, aber de jure nicht nachweisbar ist.
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Bernd commented
Gutes Kriterium. Nur im Falle der Scheinselbständigkeit kann es dazu kommen, dass eine Firma einen (Schein)Selbständigen zur Angebotsabgabe zwingen kann und dieser den Auftrag annehmen muss. Freiwilligkeit auf beiden Seiten ist ein sehr deutliches Zeichen von Selbständigkeit.
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Anonymous commented
das ist das deutlichste Einzel-Kriterium, das ich kenne!
Das allein reicht aber noch nicht aus für eine Abgrenzung SelbstSt./ SV-pflichtigdeshalb hier die beiden Gegenpole:
- bestimmt der Auftraggeber/Arbeitgeber alle Konditionen der Arbeit, soll es eine SV-pflichtige Beschäftigung sein.
- bestimmt der Auftragnehmer alle Kriterien der Arbeit, handelt es sich um eine Selbstständige Tätigkeit.Ersetzen wir in "alle" durch "überwiegend", dann liegt die Abgrenzung irgendwo in der Mitte. Eine klare Grenze zwischen diesen beiden Positionen kann es jedoch nicht geben! Daher muss es immer eine Kombination aus mehreren Kriterien und Knock-Out Aspekten sein, die zusammengenommen und gut abgewägt zu einer eindeutigen Entscheidung führen.
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Tobias Horn commented
Ist ein wichtiges Thema. In Dienstleistungsverträgen wird häufig die Arbeitszeit aufgeführt, die ein Freiberufler zu leisten hat. Diese Arbeitszeit ist jedoch sehr selten an eine Mindestabnahme gekoppelt. Ebenso gibt es die Option auf Verlängerung eines Einsatzes. Dies ist auch eine einseitige Verpflichtung. Der Auftraggeber schütz seine Interessen und vergisst dabei sehr schnell, das er es auf der Gegenseite auch mit einem Unternehmer zu tun hat. Derartige Formulierungen binden einseitig und sollten klares Kriterium sein für eine Scheinselbstständigkeit.
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Karl Ewald commented
@Victor: es geht wohl hier beispielsweise um "selbständige" Transportunternehmen, die ggf. auch $paketdienst auf dem Auto stehen haben, und die sich vermutlich verpflichten, regelmäßig Pakete aus dem Depot zu holen und an die Empfänger zuzustellen, dennoch sind sie angeblich Unternehmer.
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Viktor Fast commented
Ich kann der Beschreibung dieser Forderung nicht ganz folgen. Inwieweit kann eine Verpflichtung zwischen dem AG und AN zum Angebot oder Annahme des Auftrags vorliegen?
Ich als Selbständiger darf doch frei entscheiden, ob ich für einen Auftrag anbiete oder nicht.
Das gehört für mich zu den Grundlagen der Selbständigkeit. -
Stefan Klatt commented
Geht das nicht in die Richtung der "Weisungsbefugnis"?
Diese darf ja seitens des Auftraggebers nicht vorhanden sein damit man ein Projekt selbständig durchführen kann. -
cb commented
Ein Angestellter muss auch keinen Angestellten-Vertrag unterschreiben
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[Deleted User] commented
Wenn wir an anderer Stelle schon selbstverständliche Kriterien aufnehmen, dann gehört dieses auch dazu.