Selbständig (immer), wenn die Betriebsausgaben der letzten 3 Veranlagungsjahre mehr als ein Viertel des Umsatzes betragen.
Dieses objektive steuerliche Kriterium repräsentiert den Kapitaleinsatz, die Verpflichtungen, den Ressourcenbedarf und damit das finanzielle Risiko eines typisch Selbstständigen in seiner etablierten Phase.
Längerfristige Projekteinsätze beim gleichen Auftraggeber wären berücksichtigt und nicht schädlich. Das Kriterium ist gut nachweisbar.
Es kann ergänzt werden durch Bedingungen, welche
a) einerseits den Existenzgründer absichert, aber auch
b) ausbeuterische, geringvergütete Scheinselbstständigkeit nicht schont.
Meine Motivation: Bin seit über 40 Jahren solo-selbstständig, erlebe aber aktuell, dass Konzerne wegen der Rechtsunsicherheit nicht mehr beaufragen wollen. Eine neueste Anfrage bei der DRV verweist auf die Prüfungspflicht jeder einzelnen zukünftigen Tätigkeit.

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Kai commented
Keine Sonderregelungen für Existenzgründer! Die Kriterien mussen objektiv und nicht subjektiv sein, Wenn Gründer eine Sonderregel brauchen, taugt die Regel nicht. Dann ist das Kriterium Murks!!!!
Die Betriebsausgaben auf mindestens 25% zu setzen, benachteiligt die, die kaum Ausgaben haben und bevorteilt gerade die Geringverdiener, die man schützen will.
Ok, ich kann natürlich noch ein paar Bildungsreisen mit teuren Hotels machen, um die 25% vollzukriegen.
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Anonymous commented
Das ist nicht einfach zu durchschauen! Auch wenn die Berechnung simpel ist. Warum ausgerechnet 25% Betriebsausgaben als Bemessungsgrenze?
Im Zweifelsfall könnte ein Scheinselbständiger noch schnell in die Rürupp-Rente einzahlen (Betriebsausgaben) und käme damit auf die geforderten 25%
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Anonymous commented
Die aktuelle Gesetzeslage in Verbindung mit der Verfahrensweise der DRV lässt sich nicht anders als "Einschränkung der Berufsfreiheit" bewerten.!